德国政体的五项原则 fünf Staatprinzipien der BRD

Deutsche Version sieh unten.

德国宪法,又称基本法(具体为何称基本法,请看我的视频《各国政治制度》)中规定了五条国家制度原则,以确保德国社会福利式的及与宪法绑定的民主政体。

  1. 共和原则:宪法第20条第一款,第28条第一款第一句
  2. 民主原则:宪法第20条第一款、第二款第一句,第28条第一款第一句
  3. 法制国家原则:宪法第20条第二款、第三款,第28条第一款第一句
  4. 联邦国家原则:宪法第20条第一款,第28条第一款第一句
  5. 社会福利国家原则:宪法第20条第一款,第28条第一款第一句

任何依据国家机关法(关于国家各机关运行的法律)及行政管理法(规定行政机关如何履行职责的法律)而产生的国家机关行为,必须严格遵守这五项基本原则,否则即为违宪。

德国宪法第79条第三款也明确了这些国家原则的这一特殊意义。 据此条款,这五项基本原则的核心领域不得被改变(永恒条款)。【德国宪法全文全点此查看

一,共和原则:宪法第20条第一款,第28条第一款第一句

共和原则表明,德国不允许存在一个君主制的国家元首

二,民主原则:宪法第20条第一款、第二款第一句,第28条第一款第一句

民主原则包含多项元素:

  1. 人民主权,第20条第二款第一句。所有国家权力出自人民。意思就是必须永远保持一条不间断的合法链(即任何国家行为都必须能够逐级倒推到人民授权的立法上)。
  2. 代表制民主,第20条第二款第二句。即国家权力——即使人民是他们的所有者——并不是由人民直接来行使的,而是由分立的三权机构(立法行政司法)来行使。
  3. 有争议的民主,应该防止民主制的自由被积极地用于消除民主制度。
  4. 少数服从多数(但同时必须保障少数人的权利)。
  5. 选举权(由宪法第28条第一款,第38条保障),确保公开的政治讨论 。
  6. 党派系统,由宪法第21条第一款规定。

【未完待续】

In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, also dem deutschen Grundgesetz (GG), sind fünf Staatsprinzipien verankert, die der Sicherung der sozialen und verfassungsgebundenen Demokratiedienen:

  1. Republikprinzip, Art. 20 Absatz 1, Art. 28 Absatz 1 Satz 1 GG
  2. Demokratieprinzip, Art. 20 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Art. 28 Absatz 1 Satz 1 GG
  3. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Absatz 2 und 3, Art. 28 Absatz 1 Satz 1 GG
  4. Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Absatz 1, Art. 28 Absatz 1 Satz 1 GG
  5. Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Absatz 1, Art. 28 Absatz 1 Satz 1 GG

Die Vereinbarkeit dieser Prinzipien mit den staatlichen Maßnahmen, seien es solche aus dem Staatsorganisationsrecht oder aus dem Verwaltungsrecht, muss gewährt sein. Ein Verstoß gegen eines dieser Prinzipien macht eine staatliche Maßnahme somit verfassungswidrig.

Diese besondere Bedeutung dieser Staatsprinzipien wird auch durch Art. 79 Absatz 3 GG deutlich. Danach dürfen diese Prinzipien nämlich in ihrem Kernbereich nicht geändert werden (Ewigkeitsklausel).

I.  Republikprinzip, Art. 20 I, 28 I 1 GG:

Das Republikprinzip besagt, dass es kein monarchisches Staatsoberhaupt geben darf.

II.  Demokratieprinzip, Art. 20 I, II 1, 28 I 1 GG:

Das Demokratieprinzip besteht aus mehreren Elementen:

  1. Volkssouveränität, Art. 20 II 1 GG
    « Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. », d.h. es muss stets eine ununterbrochene Legitimationskette vorliegen.
  2. Repräsentative Demokratie, Art. 20 II 2 GG
    Die Staatsgewalt – auch wenn das Volk ihr Träger ist – wird nicht direkt, sondern von den drei Gewalten (also LegislativeExekutive und Judikative) ausgeübt.
  3. Streitbare Demokratie
    Es soll verhindert werden, dass die Freiheiten der Demokratie aktiv dazu missbraucht werden, die Demokratie zu beseitigen.
  4. Mehrheitsprinzip   (mit Schutz der Minderheiten)
  5. Wahlrecht nach Art. 28 I, 38 GG; Gewährleistung einer offenen politischen Diskussion
  6. Parteiensystem nach Art. 21 I GG

III.  Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 II, III, 28 I 1 GG:

Das Rechtsstaatsprinzip besteht ebenso aus mehreren Elementen, um materielle Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zu erlangen:

  1. Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative
  2. Vorrang des Gesetzes   (gegenüber Verwaltungsvorschriften; vgl. Art. 20 Absatz 3 GG)
  3. Vorbehalt des Gesetzes
    d.h. die Verwaltung bedarf zum Handeln (irgend)einer gesetzlichen Grundlage
  4. Bestimmtheitsgebot
    d.h. jede Norm muss so formuliert sein, dass die von ihm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.
  5. Pflicht zur Begründung von Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen
  6. Rückwirkungsverbot
    d.h. grundsätzlich ist der Erlass von in die Vergangenheit zurückwirkenden Gesetzen verboten (sog. Wirkung ex tunc).
  7. weitere wichtige Elemente des Rechtsstaats:

IV.  Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I 1 GG:

Das Bundesstaatsprinzip besteht ebenso aus mehreren Elementen:

  1. Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern
  2. Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Länder nach den Art. 70 ff. GG
  3. Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Länder nach Art. 83 ff. GG
  4. Finanzwesen gem. Art. 104a ff. GG
  5. Bundestreue
    d.h. die Pflicht für Bund und Länder zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

V.  Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I 1 GG:

Das Sozialstaatsprinzip besagt, dass das staatliche Handeln stets auf die Herstellung und Erhaltung sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit gerichtet sein muss.

Soziale Sicherheit meint dabei die Absicherung des Einzelnen von zentralen Lebensrisiken wie zum Beispiel Alter, Krankheit etc.

Soziale Gerechtigkeit meint hingegen vor allem den « Schutz des Schwächeren » im Wirtschaftsrecht (beispielsweise im Miet- und Arbeitsrecht).

Quelle: Juraforum.de (sk)

Views: 576

Laisser un commentaire